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Sie brauchen als Kassenpatient einen kurzfristigen Termin zur radiologischen Diagnostik?

Grundsätzlich gilt für unser RVZ, dass jeder Patient, unabhängig davon ob Privat- oder gesetzlich krankenversichert, dann einen kurzfristigen Termin – ggf. innerhalb unserer Öffnungszeiten med. Notfälle sogar sofort(!)  dann bekommt, wenn es sich um einen Akutfall handelt.

Da unsere Mitarbeiter nicht immer in der Lage sind zu entscheiden was ein Akutfall ist, gehen wir davon aus, dass der unsere Patienten behandelnde Arzt entscheidet ob es sich um einen Akutfall handelt oder nicht.

Handelt es sich um einen Akutfall stellt der unsere Patienten behandelnde Arzt entweder eine Überweisung mit dem Hinweis „Hausarztvermittlungsfall“ oder eine „Überweisung mit einem Dringlichkeitscode“ aus.

 

Für gesetzlich krankenversicherte Patienten mit dem Hinweis „Hausarztvermittlungsfall“ oder „Überweisung mit Dringlichkeitscode gilt:

  • Überweisung vom Hausarzt mit dem Vermerk „Hausarztvermittlungsfall“
    Sie erhalten gemäß der Dringlichkeit kurzfristig / innerhalb von 35 Tagen einen Termin.
  • Überweisung vom Hausarzt oder Facharzt mit einem Dringlichkeitscode
    Mit diesem Dringlichkeitscode können Sie sich ausschließlich an die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung wenden, diese vermittelt Ihnen dann einen Termin an einen entsprechenden Facharzt innerhalb von 35 Tagen. Die Telefonnummer dazu lautet: 116 117.
    Allerdings sollten Sie hier berücksichtigen, dass die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung nicht verpflichtet ist Ihnen einen Termin in der von Ihnen gewünschten Einrichtung zu vermitteln. Sollte der nächste freie Termin von Ihnen weiter entfernt sein als die von Ihnen gewünschte Facharzteinrichtung, dann werden Sie dorthin vermittelt wo der nächste freie Termin für die von Ihnen gewünschte Art der medizinischen Leistung ist.
  • Ist der ihnen der angebotene Termin nicht kurzfristig genug, dann besteht immer noch die Möglichkeit, dass Sie sich bitte an eine andere radiologische Praxis wenden.

 

Darüber hinaus bieten wir gesetzlich krankenversicherte Patienten Wunschtermine!

Einen Wunschtermin können gesetzlich krankenversicherte Patienten im RVZ nur als Selbstzahlerleistung bekommen!
Dazu müssen Sie im RVZ einen schriftlichen Behandlungsvertrag unter Hinweis auf alle entstehenden und vom Patienten zu tragenden Kosten unterzeichnet haben.

Gesetzlich krankenversicherte Patienten müssen dazu wissen, dass sie, wenn Sie sich für einen Wunschtermin als Selbstzahler bei uns im RVZ entscheiden, in dem jeweiligen Einzelfall auf die Regulierung durch Ihre gesetzliche Krankenkasse verzichten.

Vorteile als Selbstzahler sind:

  • Sie sind, was Fragen nach Wunschterminen und Gesprächen angeht, einem Patienten der privaten Krankenversicherung gleichgestellt.
  • Selbstzahlern bieten wir innerhalb unserer Öffnungszeiten innerhalb der Zeitfenster von 7 Uhr bis 18 Uhr Wunschtermine an; d.h. Sie entscheiden, wann Sie zu uns kommen können/wollen
  • Als Selbstzahler profitieren Sie somit von deutlich schnelleren Terminen, individuellerer Betreuung und mehr Flexibilität bei der Gestaltung Ihrer Termine.
  • Sie sind nicht an bürokratische Prozesse und Vorschriften der Krankenkassen gebunden.
  • Zudem können Sie die Kosten unter Umständen steuerlich geltend machen und Ihre Behandlung bleibt anonym.

Achtung!

Das folgende Formular bitte nur ausfüllen wenn Sie sich als gesetzlich krankenversicherte Patienten für einen Wunschtermin entscheiden!

Hier können Sie Ihre gewünschte Leistung wählen und eine Terminanfrage stellen - wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

Gewünschte Leistung
0,00 €
Voraussichtliche Untersuchungs-/Behandlungskosten, ggf. zuzüglich Kosten für Kontrastmittel (ca. € 140,- bis € 216,-), Medikamente oder sonstige medizinisch notwendige Sachmittel
Name
Gewünschter Wochentag des Termins
Wählen Sie einen oder mehrere Wochentage Ihrer Wahl aus!
Gewünschtes Zeitfenster für Ihren Termin
Wählen Sie ein für Sie passendes Zeitfenster aus!
Zur Kenntnis und Einwilligung vor Ihrer Terminanfrage
  • Auf ausdrücklichen Patientenwunsch führt das RVZ radiologische Leistungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gemäß § 18 Abs. 8 Nr. 2 BMV-Ä (Bundesmantelvertrag – Ärzte) als Selbstzahlerleistung durch. Das bedeutet, dass der Patient die Kosten für die gewünschte medizinische Leistung freiwillig selber bezahlt. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Rechnung für die erbrachte Leistung wird direkt an den Patienten gestellt. In der Regel erfolgt durch die gesetzlichen Versicherungen keine Erstattung der Kosten.
  • Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich dieses Angebot ausschließlich an unsere gesetzlich krankenversicherten Patienten richtet und wir daher den Versicherungsstatus anhand der elektronischen Gesundheitskarte festhalten. Für privat krankenversicherte Patienten gelten aufgrund der mindestens teilweisen Kostenübernahme durch die jeweilige PKV andere Preise.
  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es in den meisten Fällen nicht möglich ist, die exakten Kosten im Voraus zu ermitteln, da Umfang und Ablauf der Untersuchung/Behandlung jeweils individuell dem Beschwerdebild und persönlichen Voraussetzungen und Bedürfnissen angepasst werden. Die Kostenangaben beziehen sich auf die reine Diagnostik/Behandlung. Zu den u.a. Leistungen kommen ggf. Kosten für Kontrastmittel (ca. € 140,- bis € 216,-), Medikamente oder sonstige medizinisch notwendige Sachmittel hinzu.
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